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Stille Beteiligung & Genussrechte

Stille Beteiligungen und Genussrechte bieten eine elegante Möglichkeit, Mitarbeitende am Kapital zu beteiligen und zeichnen sich durch attraktive Steuervorteile aus. Sie eignen sich besonders für Unternehmen, die eine risikoarme Möglichkeit suchen, ihre Mitarbeitenden zu beteiligen, ohne sie direkt in unternehmerische Entscheidungsprozesse einzubinden.

Gestaltungsspielräume bei der stillen Beteiligung:

  1. Geringeres Risiko für Mitarbeitende: Bei einer sogenannten typischen stillen Beteiligung stellen die Mitarbeitenden Kapital zur Verfügung und beteiligen sich am Erfolg des Unternehmens, ohne gleichzeitig die Risiken eines:r klassischen Eigentümers oder Eigentümerin tragen zu müssen. Sie bleiben in ihrer Rolle als Angestellte, während sie gleichzeitig finanziell am Unternehmenserfolg teilhaben können. Der Umfang der Gewinnbeteiligung kann frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden, beispielsweise als fester Prozentsatz des Jahresüberschusses.

  2. Flexible und maßgeschneiderte Modelle: Die stille Beteiligung zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität aus, so dass sie genau auf die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens und der Mitarbeitenden zugeschnitten werden kann. Sie kann in Form einer Gewinnbeteiligung oder einer festen Verzinsung des eingebrachten Kapitals erfolgen, wobei die Verzinsung unabhängig vom tatsächlichen Gewinn des Unternehmens ist. Diese Ausgestaltung ist insbesondere bei risikoaversen Investoren beliebt, da sie eine gewisse Planbarkeit und Sicherheit bietet.

  3. Keine Mitbestimmungsrechte, aber wirtschaftliche Teilhabe: Anders als bei Genossenschaften oder Eigenkapitalbeteiligungen haben stille Gesellschafter:innen kein Mitspracherecht bei der Unternehmensführung. Dies macht die stille Beteiligung für Unternehmen attraktiv, die eine Einflussnahme auf das operative Geschäft vermeiden wollen, gleichzeitig aber die Mitarbeiter:innen am wirtschaftlichen Erfolg beteiligen möchten.

  4. Stärkung der Personalbindung: Auch ohne direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen bietet die stille Beteiligung einen starken Anreiz zur Personalbindung. Durch die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg wird die Identifikation mit dem Unternehmen gestärkt und die Motivation, zur langfristigen Wertschöpfung beizutragen, erhöht.

  5. Flexible Laufzeit: Stille Beteiligungen können in ihrer Laufzeit flexibel ausgestaltet werden, abhängig vom Finanzbedarf und den Bedürfnissen der Vertragspartner.

  6. Rückzahlungsmodalitäten: Die Rückzahlung der Einlage des:der stillen Gesellschafter:in kann auf einmal oder in Raten erfolgen. Auch hier bietet die stille Beteiligung einen großen Spielraum für individuelle Vereinbarungen.

  7. Einfachere Einführung: Im Vergleich zu komplexeren Modellen der Mitarbeitendenbeteiligung wie Kapitalbeteiligungen oder Genossenschaftsmodellen ist die stille Beteiligung oft einfacher umzusetzen. Sie erfordert keine tiefgreifenden Veränderungen der Unternehmensstruktur oder -führung, sondern kann als zusätzlicher Anreiz in das bestehende Geschäftsmodell integriert werden.

Genussrechte: Flexible und anpassbare Erfolgsbeteiligung

Genussrechte sind eine hybride Beteiligungsform, die es den Mitarbeitenden ermöglicht, am Unternehmenserfolg zu partizipieren, ohne Miteigentümer:in zu werden. Sie kombinieren Elemente von Eigen- und Fremdkapital: Die Mitarbeitenden erhalten das Recht, am Gewinn des Unternehmens beteiligt zu werden, ohne jedoch Stimmrechte und direkten Einfluss auf die Unternehmensführung zu haben.

  1. Flexibilität bei der Ausgestaltung: Genussscheine zeichnen sich durch eine hohe Flexibilität in der Ausgestaltung aus. Sie können sowohl am Gewinn als auch an anderen Unternehmenskennzahlen ausgerichtet werden und ermöglichen so eine individuelle Anpassung an die jeweilige Unternehmensstrategie.

  2. Kein Mitspracherecht: Mitarbeitende profitieren finanziell, ohne Miteigentümer zu werden. Dies kann insbesondere für Unternehmen interessant sein, die ihre Eigentümerstruktur nicht verändern wollen.

  3. Gewinnbeteiligung ohne Verlustteilhabe: Genussscheine können so strukturiert werden, dass die Mitarbeitenden nur am Gewinn beteiligt werden, ohne Verluste zu tragen. Dadurch wird das Risiko für die Mitarbeitenden minimiert.

Die rechtliche Ausgestaltung von Genussscheinen erfordert ein hohes Maß an Präzision, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Aspekte und die klare Abgrenzung gegenüber anderen Kapitalinstrumenten. Zudem sind Genussscheine in der Regel weniger liquide als Anteile, was sie eher als langfristiges Instrument positioniert.

Steuerliche Vorteile:

  • Nach dem Zukunftssicherungsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, jährlich bis zu 2.000 € steuerfrei zu erhalten. Diese können entweder als steuerfreie Zuwendung oder im Rahmen einer steuerfreien Entgeltumwandlung gewährt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Zuwendungen sozialversicherungspflichtig sind.

  • Stille Gesellschafter:innen und Inhaber:innen von Genussrechten versteuern ihre Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Abgeltungsteuersatz ist in der Regel günstiger als der persönliche Einkommensteuersatz, so dass sich für die:den stille:n Gesellschafter:in ein Steuervorteil ergibt.

  • Die Gewinnbeteiligung der:des stillen Gesellschafter:in und der Genussrechtsinhaber:in wird als Betriebsausgabe des Unternehmens behandelt. Dies hat zur Folge, dass die Ausschüttungen die Steuerlast des Unternehmens mindern, da sie vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können.

Unsere Expertise gewährleistet eine rechtlich und steuerlich sichere Umsetzung von stillen Beteiligungen und Genussrechten. Ihre Mitarbeitenden erhalten eine starke Perspektive für eine langfristige Bindung an das Unternehmen.